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UrheberRecht2021a.jpg

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PDF-Datei:   UrheberRecht2021a.pdf

Hauptseite:   https://www.institut-wolfgang-renner.de/index.html#Index209

Die Urheberrechtsreform vom Juni 2021 zielt darauf ab, dass "geringfügige Nutzung" fremder Inhalte
einen klaren und geregelten Rechtsstatus bekommen. In der Praxis ist es unmöglich Bilder für eigene
Internetausarbeitungen "lizensiert" zu bekommen. Jedoch ist durch die heutige Computertechniken das
Einbinden von Bildern, Videoschnipseln und eventuell auch Musikschnipsel in gewerblich belanglose
sowie akademische Arbeiten oder private Internetpräsentationen allgemein üblich. Um Rechtssicherheit
und Schutz vor "Schinderhannesartiger Abmahnabzocke" zu bewirken, gab es diese notwendige und begrüßens-
werte Urheberrechtsreform. Auf YouTube gibt es mit der Upload-Analyse eine quasi vollständige Urheber-
rechtsverwaltung. Bindet man in ein eigenes YouTube Video fremde Videoclips und Musikinhalte ein,
dann listet das Upload-Filter sämtliche gefundenen Titel (die vom Urheber registriert werden müssen)
auf, und informiert über die Nutzungskonditionen. Meistens wird es als "Contend-ID" ausgewiesen.
Dadurch verliert der Uploader die Monetarisierungsrechte, welche an die Film- und Musikrechteinhaber
übergehen. Bei nicht kommerzialisierbaren Privatkanälen ist das total egal, weil die meisten Privat-
Creator das YouTube-Partner-Programm zur Monetarisierung sowieso nicht erreichen können. In einzelnen
Fällen weist das YouTube Upload-Filter Titel als "gesperrt" aus. Die müssen dann aus dem Video entfernt
oder stummgeschaltet werden. Das kann auch noch Monate oder Jahre später auftreten.

Für private oder akademische Internetveröffentlichungen stehen keine "Upload-Filter" zur Verfügung.
Da hat die Urheberrechtsreform von 2021 eine ganz bedeutende Verbesserung gebracht. Da ich in meiner
Homepage auch sehr viel fremdes Bildmaterial eingebunden habe, besteht die Empfehlung sich an die
"Geringfügigkeitsregel" zu halten. Das heißt, die Bilddatei darf bis zu 125 KB groß sein. Bei Bildern
mit zirka 1000 * 1000 Pixel (1 MegaPixel) erreicht man die 125 KB bei mittlerer JPG Kompression.
Für mich bedeutet das, dass fremde Bilder über Architektur, Kaugummikunst, Pinterestinhalte usw. auf
125 KB Dateigröße zu justieren sind. Damit wird dem Urheberrecht genüge geleistet. Jedoch gilt die
Geringfügigkeitsregel nicht für spezifisch gewerbliche Nutzung ! Musikeinbindungen in kommerzielle
Werbeclips oder Bildnutzungen in kommerziell vermarktete Bücher und sonstige Bildwerke, werden vom
"Geringfügigkeitsprinzip" nicht "gemeinfrei" gemacht. Meine Homepage ist aber keine kommerzielle
"Handelsware", sondern nur eine private Internetpräsentation. Ich erziele keinerlei Umsätze und
Gewinne, die mit den Rechteinhabern zu teilen wären.

Mit Bezug auf die veröffentlichten historischen Kfo-Bücher, berufe ich mich auf die "Vergriffenheit"
dieser Bücher. Das heißt, dass sie nicht mehr gedruckt und umsatzwirksam verkauft werden. Meine
Veröffentlichung dient nicht der finanziellen Gewinnerzielung. Es ist eine "akademische" Information
über dass heikle Thema "Kieferorthopädie". Durch Unwissenheit aller Beteiligten bin ich Opfer einer
schwerwiegenden kieferorthopädischen Fehlbehandlung geworden. Aus diesem Grunde halte ich es für
legitim über Kfo-Themen öffentliche Informationen zugänglich zu machen. Jedoch bleibt dem Rechtinhaber
die Weisungsmöglichkeit, diese historisch bedeutsamen Bücher, aus der Veröffentlichung zu entfernen.